Schul-Ratgeber
Schülerfotos auf der Schulwebsite: So geht es rechtssicher
Das Sportfest, die Theateraufführung, die Projektwoche: Nichts macht eine Schulwebsite so lebendig wie Bilder aus dem Schulalltag. Gleichzeitig ist kaum ein Thema so heikel. Die gute Nachricht: Mit einem sauberen Ablauf zu Schuljahresbeginn ist das Thema erledigt, und Sie können das ganze Jahr über guten Gewissens veröffentlichen.
Fakten geprüft: September 2026 · Lesezeit rund 6 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Fotos, auf denen Schülerinnen und Schüler erkennbar sind, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung auf die Schulwebsite. Bei Kindern unter 14 willigen die Eltern ein. Ab 14 müssen in Bayern und Baden-Württemberg Eltern und Jugendliche beide zustimmen, Volljährige entscheiden allein. Die Einwilligung muss konkret sein, freiwillig und jederzeit widerrufbar. Ohne Einwilligung bleiben Fotos, auf denen niemand erkennbar ist.
Die Rechtslage in drei Sätzen
Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum. Eine öffentliche Schule darf es im Internet nur veröffentlichen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben, denn Öffentlichkeitsarbeit gehört nicht zu den Aufgaben, die das Schulrecht ohne Einwilligung erlaubt. So sieht es der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, und das gilt für Fotos mit und ohne Namensnennung.
Manchmal liest man, bei Veranstaltungen oder Gruppenfotos brauche es keine Einwilligung. Diese Ausnahmen aus dem Kunsturhebergesetz sind für Unternehmen und Presse gedacht. Für Schulwebsites sollten Sie sich nicht darauf verlassen.
Wer einwilligen muss
Eine bundesweit einheitliche Altersgrenze gibt es nicht. Die Schulbehörden in Bayern und Baden-Württemberg haben aber eine klare Regel, an der Sie sich auch anderswo orientieren können:
- Unter 14 Jahren: Die Erziehungsberechtigten willigen ein.
- Von 14 bis 17 Jahren: Die Erziehungsberechtigten und die Jugendlichen selbst willigen ein. Beide Unterschriften gehören auf das Formular.
- Ab 18 Jahren: Die Schülerinnen und Schüler entscheiden allein.
In anderen Ländern, etwa Nordrhein-Westfalen, kommt es darauf an, ob Minderjährige Bedeutung und Tragweite der Einwilligung selbst beurteilen können. Das lässt sich im Einzelfall schwer belegen. Die doppelte Unterschrift ab 14 ist deshalb auch dort der sichere Weg.
Was eine gültige Einwilligung ausmacht
Konkret. Eine Pauschalerlaubnis für „alle Fotos“ reicht nicht. Die Einwilligung nennt, wo veröffentlicht wird (Website, Jahresbericht, Presse, soziale Medien) und ob Fotos mit oder ohne Namen erscheinen. Jeder Verwendungszweck bekommt ein eigenes Kästchen.
Freiwillig. Wer nicht einwilligt, darf keinen Nachteil haben: kein Ausschluss vom Klassenfoto, keine Sonderrolle beim Sportfest. Die Schule sorgt dafür, dass diese Kinder nicht erkennbar auf veröffentlichten Bildern erscheinen.
Befristet. In Baden-Württemberg gilt die Einwilligung bis zum Ende des Schulbesuchs. Das ist eine gute Richtschnur für alle Länder. Danach nehmen Sie Fotos, die noch aktuell wirken, von der Website.
Widerrufbar. Die Einwilligung lässt sich jederzeit ohne Begründung widerrufen, und zwar so einfach, wie sie erteilt wurde. Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Was bereits gedruckt ist, bleibt gedruckt. Von der Website muss das Foto aber zügig verschwinden.
Der Ablauf, der funktioniert
- Zu Schuljahresbeginn geht ein verständliches Formular an alle Familien, mit getrennten Kästchen für jeden Zweck. Neue Schülerinnen und Schüler bekommen es bei der Anmeldung.
- Das Sekretariat führt eine Liste, wer wofür eingewilligt hat. Wer Fotos auf die Website stellt, hat Zugriff darauf.
- Vor jeder Veröffentlichung kurz prüfen: Sind alle erkennbaren Personen auf der Liste? Im Zweifel wählen Sie ein anderes Bild oder machen Gesichter unkenntlich.
- Bei einem Widerruf werden die betroffenen Fotos auf der Website gesucht und entfernt, auch aus der Mediathek, nicht nur aus dem Beitrag.
- Zum Schuljahresende gehen Sie die Galerien durch und nehmen Bilder von Abgängern heraus, soweit die Einwilligung endet.
Tipps für die Bildauswahl
- Fotografieren Sie anders. Hände beim Experimentieren, Rücken vor der Bühne, Gruppen aus der Entfernung: Solche Bilder erzählen oft mehr als Porträts und brauchen keine Einwilligung, solange niemand erkennbar ist.
- Vornamen statt ganzer Namen. Ein Foto mit vollem Namen macht ein Kind im Netz auffindbar. Wenn überhaupt, reicht der Vorname oder die Klasse.
- Nichts Peinliches. Keine Bilder, auf denen jemand verletzlich, bloßgestellt oder in einer unvorteilhaften Situation zu sehen ist, auch wenn die Einwilligung vorliegt.
- Bildgröße mit Maß. Für die Website reichen Bilder in Bildschirmgröße. Hochaufgelöste Originale gehören ins Archiv der Schule, nicht ins Netz.
- Alternativtext nicht vergessen. Er beschreibt, was auf dem Bild passiert, aber ohne Namen. Das hilft Screenreader-Nutzern und schützt die Kinder zugleich.
Was die Website dazu beitragen kann
Viele Fehler passieren nicht aus Nachlässigkeit, sondern aus Zeitdruck. Eine gut gebaute Schulwebsite nimmt Ihnen hier Arbeit ab. Redaktionelle Freigaben sorgen dafür, dass Fotos erst nach einem zweiten Blick online gehen. Galerien lassen sich bei Bedarf in einen geschützten Bereich für die Schulgemeinschaft legen. Und ein Pflichtfeld für den Alternativtext verhindert, dass ein Bild ohne Beschreibung erscheint.
Wie Sie den Datenschutz auf der ganzen Website ordnen, zeigt unsere DSGVO-Checkliste für die Schulwebsite.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
01Dürfen Fotos vom Schulfest ohne Einwilligung auf die Schulwebsite?
Nur, wenn niemand darauf erkennbar ist. Die Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes für Veranstaltungen sind für Schulwebsites keine verlässliche Grundlage. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz verlangt für die Veröffentlichung von Schülerfotos im Internet eine Einwilligung.
02Ab welchem Alter dürfen Schülerinnen und Schüler selbst über ihre Fotos entscheiden?
Bundesweit einheitlich ist das nicht geregelt. In Bayern und Baden-Württemberg willigen ab 14 Jahren Eltern und Jugendliche gemeinsam ein, ab 18 entscheiden die Schülerinnen und Schüler allein.
03Was passiert, wenn Eltern ihre Einwilligung widerrufen?
Die Schule entfernt die betroffenen Fotos zügig von der Website, auch aus der Mediathek. Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft: Bereits gedruckte Jahresberichte müssen nicht zurückgeholt werden.
04Brauchen wir auch für Fotos von Lehrkräften eine Einwilligung?
Ja. Bei Namen unterscheiden sich die Länder: In Baden-Württemberg dürfen nur Schulleitung und Stellvertretung ohne Einwilligung genannt werden, andere Länder sind großzügiger. Für Fotos von Lehrkräften holen Sie aber in jedem Fall eine Einwilligung ein.
Quellen
- Foto- und Videoaufnahmen in der Schule (Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz)
- Datenschutz auf der Schulhomepage (Lehrerfortbildung Baden-Württemberg)
- Fragen und Antworten zum Datenschutz (Schulministerium NRW)
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Landes und die Einschätzung Ihres Datenschutzbeauftragten.
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