Schul-Ratgeber
Barrierefreie Schulwebsite: Was wirklich Pflicht ist
Seit Sommer 2025 landen in vielen Sekretariaten Briefe mit einer dringlichen Botschaft: Bis zum 28. Juni müsse die Schulwebsite barrierefrei sein, sonst drohten Abmahnungen. Das Datum stimmt, der Zusammenhang nicht. Hier steht, was für Ihre Schule tatsächlich gilt, was Sie davon ableiten sollten und was Sie getrost ignorieren können.
Fakten geprüft: September 2026 · Lesezeit rund 6 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
Für Schulwebsites gilt nicht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), sondern das Behindertengleichstellungsrecht Ihres Bundeslandes. Das verlangt schon seit 2019 bzw. 2020 eine barrierefreie Website nach WCAG 2.1 AA, eine Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Weg für Rückmeldungen. Wie weit die Pflicht bei Schulen reicht, regelt jedes Land etwas anders.
Das BFSG ist nicht Ihr Gesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, also Onlineshops, Banken oder Buchungsportale. Eine öffentliche Schule verkauft nichts und fällt deshalb nicht darunter.
Für Schulen gilt ein anderes, deutlich älteres Regelwerk: die EU-Richtlinie 2016/2102 für Websites öffentlicher Stellen. Sie ist in Deutschland über das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und die Landesgesetze umgesetzt. Weil Schulen Ländersache sind, entscheidet das Recht Ihres Bundeslandes.
Die Fristen sind längst abgelaufen: Websites, die nach dem 23. September 2018 online gingen, mussten ab dem 23. September 2019 barrierefrei sein. Für ältere Websites gilt die Pflicht seit dem 23. September 2020.
Warum jedes Land ein bisschen anders tickt
Die EU-Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten eine Ausnahme: Websites von Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen ausgenommen werden, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Die Länder haben diesen Spielraum unterschiedlich genutzt.
- Baden-Württemberg verpflichtet die Websites öffentlicher Schulen vollständig, seit dem 23. September 2020.
- Sachsen-Anhalt verlangt Barrierefreiheit nur für die wesentlichen Verwaltungsfunktionen, also etwa Anmeldung, Krankmeldung oder die Wahl von Wahlfächern. Vertretungspläne oder reine Informationsseiten zählen dort nicht dazu.
Ein Blick in das Behindertengleichstellungsgesetz Ihres Landes oder eine kurze Anfrage beim Schulträger klärt, welcher Umfang für Sie gilt. Unsere Empfehlung ist trotzdem eindeutig: Bauen Sie die ganze Website barrierefrei. Die Grenze zwischen „Information“ und „Verwaltungsfunktion“ verschwimmt schneller, als jede Verordnung nachkommt. Und eine halb barrierefreie Website ist in der Pflege aufwendiger als eine ganz barrierefreie.
Was konkret verlangt ist
Der Maßstab ist fast überall derselbe: die WCAG 2.1 auf Stufe AA, in Deutschland über die BITV 2.0 und die Norm EN 301 549 verankert. Dahinter stehen vier Prinzipien, und keines davon ist Hexenwerk.
- Wahrnehmbar: Bilder haben einen Alternativtext, Videos Untertitel, Texte ausreichend Kontrast.
- Bedienbar: Alles funktioniert auch ohne Maus, per Tastatur und mit sichtbarem Fokus.
- Verständlich: Klare Navigation, eindeutige Linktexte, Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen.
- Robust: Sauberer Code, den Screenreader und andere Hilfsmittel zuverlässig auslesen.
Dazu kommen drei formale Pflichten: eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die offen sagt, was noch nicht barrierefrei ist; ein Feedback-Mechanismus, über den Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können; und der Hinweis auf die Schlichtungs- bzw. Durchsetzungsstelle Ihres Landes. Manche Länder verlangen zusätzlich Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache.
Wo es auf Schulwebsites wirklich hakt
Die Technik ist selten das Problem. Die Stolpersteine liegen fast immer im Alltag der Pflege, dort, wo viele Hände Inhalte einstellen.
- Eingescannte Elternbriefe als PDF. Für einen Screenreader ist das ein leeres Blatt. Besser ist eine Textseite oder ein barrierefrei exportiertes PDF.
- Der Vertretungsplan als Bild. Er ist schnell hochgeladen, aber für viele Menschen nicht lesbar. Eine Schnittstelle zum Stundenplanprogramm löst das dauerhaft.
- Bilder ohne Alternativtext. Das ist der Klassiker schlechthin. In unseren Projekten verhindert ein Pflichtfeld im Backend, dass ein Bild ohne Beschreibung online geht.
- „Hier klicken“-Links und Farbe als einziges Signal. Beides wirkt harmlos und sperrt trotzdem aus.
- Eingebettete Fremd-Widgets wie Kalender, Karten oder Videos, die sich nicht per Tastatur bedienen lassen.
Finger weg von Overlays und Abo-Fallen
Ein Teil der Briefe aus dem Sommer 2025 hatte ein Ziel: teure Abos zu verkaufen, oft in Form eines sogenannten Overlays. Das ist ein Skript mit einem Symbol in der Ecke, das Kontraste und Schriftgrößen umschaltet. Der Lehrerverband BLLV hat ausdrücklich davor gewarnt.
Ein Overlay repariert weder fehlende Alternativtexte noch eine Navigation, die sich nicht per Tastatur bedienen lässt. Barrierefreiheit entsteht im Code und im Inhalt, nicht in einem Zusatzknopf. Wenn Ihnen jemand Konformität per Knopfdruck verspricht, verkauft er Ihnen ein Pflaster.
Mehr als eine Pflicht
Eine barrierefreie Schulwebsite erreicht auch den Vater mit Sehbehinderung, die Schülerin mit Lese-Rechtschreib-Schwäche und die Großmutter mit dem alten Smartphone. Sie ist fast immer auch schneller, besser strukturiert und besser auffindbar, bei Google ebenso wie in KI-Suchen. Wer Barrierefreiheit von Anfang an einplant, bekommt all das ohne Aufpreis. Wer sie nachrüstet, zahlt doppelt.
Bei uns ist Barrierefreiheit deshalb kein Extra, sondern fester Bestandteil jeder neuen Schulwebsite und jedes Relaunchs. Wir setzen sie BITV-orientiert um, und die Leitplanken im Backend sorgen dafür, dass es auch nach dem Livegang so bleibt. Wie wir dabei vorgehen, steht auf unserer Seite Barrierefreie Websites.
Häufige Fragen
Kurz beantwortet
01Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Schulen?
Nein. Das BFSG richtet sich an Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen. Für öffentliche Schulen gilt das Behindertengleichstellungsrecht des jeweiligen Bundeslandes.
02Seit wann muss eine Schulwebsite barrierefrei sein?
Seit dem 23. September 2019 für Websites, die nach dem 23. September 2018 online gingen, und seit dem 23. September 2020 für ältere Websites. Wie weit die Pflicht bei Schulen reicht, regelt jedes Land selbst.
03Braucht unsere Schulwebsite eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Ja, sofern Ihr Land Schulwebsites erfasst, und das ist in der Regel der Fall. Die Erklärung nennt den Stand der Barrierefreiheit, bekannte Mängel, einen Kontaktweg für Rückmeldungen und die zuständige Schlichtungsstelle.
04Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder Overlay?
Nein. Overlays ändern die Darstellung, beheben aber keine Mängel im Code oder im Inhalt. Barrierefreiheit muss in Aufbau, Technik und Pflege der Website stecken.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2016/2102 (barrierefreies-webdesign.de)
- Barrierefreiheit: Gesetze in Deutschland (barrierefreie-webseite.de)
- Digitale Teilhabe für Schulen und Schulträger (Landesmedienzentrum Baden-Württemberg)
- Fragen zu Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder (Landesfachstelle für Barrierefreiheit Sachsen-Anhalt)
- Barrierefreiheit im Netz als Abo-Falle (BLLV)
Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.
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