Bei Websites der öffentlich Hand liegt der Brennpunkt zurzeit eindeutig auf dessen barrierefreie Zugänglichkeit. Mit Beschluss der EU-Richtlinie 2016/2102 werden die öffentliche Betreiber durch verbindliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit wesentlich schärfer in die Pflicht genommen. Die neue Richtlinie regelt nicht nur den eigentlichen Web-Auftritt sondern auch Apps oder eingebundene Dokumente, wie z.B. PDF-Dateien.
Seit 26. Oktober 2016 ist die Richtlinie beschlossene Sache, seit dem 23. September 2018 müssen in ganz Europa die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Dies bedeutet für die öffentlichen Betreiber, dass sie die aktuelle Version der BITV (bzw. im jeweiligen Bundesland gültige Verordnung mit Bezug auf die EN 301 549) befolgen müssen:
- Websites, die nach dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden: seit dem 23.09.2019,
- Am 23.09.2018 bereits bestehenden Websites: ab dem 23.09.2020,
- Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23.06.2021.
Ab Juni 2021 gelten für Bund und Länder neue Nachweispflichten über den Stand der Barrierefreiheit von Websites der Behörden. Diese Nachweise müssen ab Dezember 2021 den zuständigen EU-Stellen in Brüssel vorgelegt werden. Anwendungen und Webseiten müssen bis dahin also barrierefrei sein um keine Verwarnung der EU-Kommission zu riskieren.
Wer ist von der neuen Richtlinie betroffen?
Die EU-Richtlinie gilt ausschließlich für öffentliche Betreiber, also Bund, Länder, Kommunen, Anstalten, Körperschaften, Stiftungen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Aktuell bestehen noch Ausnahmen für Schulen und Kitas sowie öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten.
Was versteht man unter Barrierefreiheit?
Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sich Einschränkungen beim Sehen, Hören, Bewegen oder beim Verarbeiten von Informationen nicht negativ bei der Nutzung der Website auswirken. So benötigen z.B. Menschen mit einer Sehbehinderung einen möglichst hohen Kontrast zwischen der Schriftfarbe und dem Hintergrund. Die Schriftgröße muss zudem anpassbar sein. Blinde müssen die Möglichkeit haben, sich den Inhalt der Website maschinell vorlesen zu lassen. Das setzt voraus, dass die W3C Standards eingehalten werden (valider HTML-Code) und dass Bilder und Grafiken mit Alt-Attributen versehen sind.
Für Menschen mit kognitiver Einschränkung oder schlechten Deutsch-Kenntnissen sollte eine Übersetzung der Seite in “leichte Sprache” vorhanden sein. Darin wird der Inhalt in einfachen, verständlichen Sätzen ohne Fremdwörtern wiedergegeben.
Wie sehen die Anforderungen aus?
Für öffentliche Betreiber muss die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Darunter versteht man die Einhaltung der BITV 2.0, die sich nach den Kriterien der Web Content Accessibility Guideline (WCAG 2.1) anlehnt. Letztere fußt auf vier Prinzipien:
- Bedienbarkeit (z.B. für Menschenmit eingeschränkter Handmobilität)
- Wahrnehmbarkeit (z.B. für Sehbehinderte oder Gehörlose)
- Verständlichkeit (Klarer Aufbau der Website und der Navigation, Hilfestellungen, leichte Sprache)
- Robustheit (Inhalte müssen von assistiver Technologie interpretierbar sein)
Barrierefreiheit nur für behördliche Websites?
Barrierefreiheit im Internet sollte eigentlich schon aus sozialen Aspekten selbstverständlich sein – und das nicht nur für öffentliche Stellen. Unternehmen, die nicht auf einen möglichst barrierefreien Zugang den Inhalten ihrer Websites achten, schließen einen nicht geringen Teil ihrer Kunden davon aus. Für 30% der Bevölkerung Deutschlands (21 Mio. Menschen!) ist ein barrierefreier Zugang notwendig, für 10% (7,5 Mio Menschen) unerlässlich und für 100% immerhin hilfreich. Denn Barrierefreiheit bedeutet auch Nutzerfreundlichkeit und hohe Usability. So sind z.B. Texte auf dem Smartphone bei Sonnenschein besser zu erkennen, wenn sie vor einem kontrastreichen Hintergrund stehen.
Eine barrierefreie Website erhöht für Unternehmen also die Reichweite, indem einfach deutlich mehr Kunden das Online-Angebot nutzen können. Wirtschaftlichkeit und soziale Verantwortung gehen hier eine seltene Symbiose ein.
Was können wir für Sie tun?
Auf Wunsch gestalten wir Websites entsprechend der BITV 2.0 und der WCAG 2.1. Das bedeutet konkret:
- Wir achten auf gut lesbare Texte (Größe / Kontraste)
- Einfache und nachvollziehbare Seitenstrukturen
- Bedienflächen werden deutlich hervorgehoben
- Bilder werden mit Alternativtexten versehen
- Auf Wunsch: “Einfache Sprache“ als Alternativseiten
- Optional können wir einen BITV-Test der Website durchlaufen