Eine Website gilt als barrierefrei, wenn Sie von jedem Besucher ohne Einschränkungen genutzt werden kann. Barrierefreiheit (engl. “Accessibility”) schließt sowohl die Nutzung durch Menschen ohne als auch mit Behinderung (Einschränkungen des Hörens, Sehens oder der motorischen Fähigkeiten) ein.
Internationale Standards und Richtlinien
Es gab einige große Bewegungen zur Koordinierung von Richtlinien für die Zugänglichkeit des Internets. Die erste und bekannteste ist die Web Accessibility Initiative (WAI), die Teil des World Wide Web Consortium ( W3C ) ist. Diese Organisation hat die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 1.0 und 2.0 entwickelt. Diese erklären, wie Webinhalte für alle Menschen zugänglich gemacht werden können.
Die WCAG sind in drei Konformitätsstufen unterteilt, A, AA und AAA. Jede Ebene erfordert einen strengeren Satz von Konformitätsrichtlinien, wie z. B. verschiedene Versionen von HTML (Transitional vs. Strict) und andere Techniken, die in die Codierung integriert werden müssen, bevor die Validierung durchgeführt wird. Betreiber können ihre Website einzureichen und sie automatisch durch die WCAG-Richtlinien prüfen zu lassen und einen Bericht zu erstellen, der angibt, ob sie den jeweiligen Konformitätsstufen etsprechen.
In Deutschland gilt seit 2011 die BITV 2.0 (Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz). Auch nach dieser Norm kann man Websites prüfen lassen. Die Kosten dafür liegen – je nach Umfang und Komplexität der Website – zwischen 380,- und ca. 1.000,- EUR.
Seit der Überarbeitung der BITV 2.0 in 2019 werden die wesentlichen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit an internationale Standards ausgerichtet.
Für wen gilt die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes, wobei nicht nur Einrichtungen der Bundesverwaltung, sondern auch Stellen betroffen sind, die das Vergaberecht anzuwenden haben und dem Bund zuzurechnen sind. Mit Beschluss der EU-Richtlinie 2016/2102 werden die öffentliche Betreiber durch verbindliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit wesentlich schärfer in die Pflicht genommen.
Seit 26. Oktober 2016 ist die Richtlinie beschlossene Sache, seit dem 23. September 2018 müssen in ganz Europa die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Dies bedeutet für die öffentlichen Betreiber, dass sie die aktuelle Version der BITV (bzw. im jeweiligen Bundesland gültige Verordnung mit Bezug auf die EN 301 549) befolgen müssen:
- Websites, die nach dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden: seit dem 23.09.2019,
- Am 23.09.2018 bereits bestehenden Websites: ab dem 23.09.2020,
- Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23.06.2021.
Ab Juni 2021 gelten für Bund und Länder neue Nachweispflichten über den Stand der Barrierefreiheit von Websites der Behörden. Diese Nachweise müssen ab Dezember 2021 den zuständigen EU-Stellen in Brüssel vorgelegt werden. Anwendungen und Webseiten müssen bis dahin also barrierefrei sein um keine Verwarnung der EU-Kommission zu riskieren.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Betroffene Website-Betreiber müssen in ihren Angeboten eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die von jeder Seite einer Website aus erreichbar sein muss und die jährlich aktualisiert werden muss.
Über einen Feedback-Mechanismus sollen Nutzer die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zur öffentlichen Stelle aufzunehmen und Barrieren rückmelden zu können.