Eine Website gilt als barrierefrei, wenn sie für alle Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen, leicht zugänglich und nutzbar ist. Barrierefreiheit bedeutet, dass digitale Inhalte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von Menschen mit unterschiedlichen kognitiven, motorischen, visuellen, auditiven und sprachlichen Fähigkeiten problemlos genutzt werden können.
Um als barrierefrei zu gelten, sollte eine Website mindestens die Anforderungen der Ebene A von WCAG 2.1 erfüllen. Das bedeutet, dass die Website unter anderem folgende Kriterien erfüllen sollte:
- Verwendung von klaren und einfachen Sprache und Inhalten
- Verwendung von alternativen Texten für Bilder, damit sie von Screenreadern erkannt werden können
- Verwendung von Kontrasten und Farben, die für Menschen mit Sehbehinderungen gut lesbar sind
- Verwendung von einer klaren und einheitlichen Struktur und Navigation
- Verwendung von Technologien, die von Menschen mit verschiedenen Fähigkeiten genutzt werden können, wie z.B. Tastatursteuerung statt Mausbedienung
- Verwendung von Videos, Untertiteln und Transkriptionen, um sie für Menschen mit Hörbehinderungen zugänglich zu machen
Es ist wichtig zu beachten, dass die Barrierefreiheit nicht nur eine Frage der Technologie ist, sondern auch eine Frage des Designs, der Inhalte und der Interaktion. Eine barrierefreie Website sollte daher von Anfang an unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Benutzer entwickelt werden.
Internationale Standards und Richtlinien
Es gab einige große Bewegungen zur Koordinierung von Richtlinien für die Zugänglichkeit des Internets. Die erste und bekannteste ist die Web Accessibility Initiative (WAI), die Teil des World Wide Web Consortium ( W3C ) ist. Diese Organisation hat die Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) 1.0 und 2.0 entwickelt. Diese erklären, wie Webinhalte für alle Menschen zugänglich gemacht werden können.
Die WCAG sind in drei Konformitätsstufen unterteilt, A, AA und AAA. Jede Ebene erfordert einen strengeren Satz von Konformitätsrichtlinien, wie z. B. verschiedene Versionen von HTML (Transitional vs. Strict) und andere Techniken, die in die Codierung integriert werden müssen, bevor die Validierung durchgeführt wird. Betreiber können ihre Website einzureichen und sie automatisch durch die WCAG-Richtlinien prüfen zu lassen und einen Bericht zu erstellen, der angibt, ob sie den jeweiligen Konformitätsstufen etsprechen.
In Deutschland gilt seit 2011 die BITV 2.0 (Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz). Auch nach dieser Norm kann man Websites prüfen lassen. Die Kosten dafür liegen – je nach Umfang und Komplexität der Website – zwischen 380,- und ca. 1.000,- EUR.
Seit der Überarbeitung der BITV 2.0 in 2019 werden die wesentlichen Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit an internationale Standards ausgerichtet.
Für wen gilt die BITV 2.0?
Die BITV 2.0 gilt für alle öffentlichen Stellen des Bundes, wobei nicht nur Einrichtungen der Bundesverwaltung, sondern auch Stellen betroffen sind, die das Vergaberecht anzuwenden haben und dem Bund zuzurechnen sind. Mit Beschluss der EU-Richtlinie 2016/2102 werden die öffentliche Betreiber durch verbindliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit wesentlich schärfer in die Pflicht genommen.
Seit 26. Oktober 2016 ist die Richtlinie beschlossene Sache, seit dem 23. September 2018 müssen in ganz Europa die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Dies bedeutet für die öffentlichen Betreiber, dass sie die aktuelle Version der BITV (bzw. im jeweiligen Bundesland gültige Verordnung mit Bezug auf die EN 301 549) befolgen müssen:
- Websites, die nach dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden: seit dem 23.09.2019,
- Am 23.09.2018 bereits bestehenden Websites: ab dem 23.09.2020,
- Mobile Anwendungen öffentlicher Stellen: ab dem 23.06.2021.
Ab Juni 2021 gelten für Bund und Länder neue Nachweispflichten über den Stand der Barrierefreiheit von Websites der Behörden. Diese Nachweise müssen ab Dezember 2021 den zuständigen EU-Stellen in Brüssel vorgelegt werden. Anwendungen und Webseiten müssen bis dahin also barrierefrei sein um keine Verwarnung der EU-Kommission zu riskieren. Betroffen sind insbesondere die Websites von Schulen und kommunale Webseiten von Städten und Gemeinden.
Erklärung zur Barrierefreiheit
Betroffene Website-Betreiber müssen in ihren Angeboten eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, die von jeder Seite einer Website aus erreichbar sein muss und die jährlich aktualisiert werden muss.
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit sollte folgende Punkte enthalten:
- Einleitung: Die Erklärung sollte mit einer einleitenden Erklärung beginnen, die die Bedeutung der Barrierefreiheit betont und die Verpflichtung der Organisation zur Bereitstellung von barrierefreien digitalen Inhalten und Dienstleistungen unterstreicht.
- Zielgruppe: Es ist wichtig anzugeben, wer die Zielgruppe der barrierefreien digitalen Inhalte ist. Die Zielgruppe kann Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Menschen mit Lernschwierigkeiten oder andere Gruppen sein, die Schwierigkeiten beim Zugriff auf digitale Inhalte haben.
- Standards: Die Erklärung sollte angeben, welche Standards für die Barrierefreiheit von digitalen Inhalten und Dienstleistungen verwendet werden, wie beispielsweise die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 oder andere relevante Standards.
- Compliance-Status: Die Erklärung sollte den Compliance-Status der digitalen Inhalte und Dienstleistungen der Organisation hinsichtlich der Barrierefreiheitsstandards angeben. Es sollte klargestellt werden, ob die digitalen Inhalte und Dienstleistungen vollständig, teilweise oder gar nicht mit den Barrierefreiheitsstandards übereinstimmen.
- Maßnahmen zur Verbesserung: Die Erklärung sollte angeben, welche Maßnahmen die Organisation ergreift, um ihre digitalen Inhalte und Dienstleistungen barrierefrei zu machen und zu halten. Dies kann die Schulung von Mitarbeitern, die Verwendung von barrierefreien Vorlagen und die Durchführung von Barrierefreiheitstests umfassen.
- Kontaktinformationen: Die Erklärung sollte die Kontaktdaten der Organisation angeben, um Feedback und Beschwerden über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Inhalte und Dienstleistungen zu erhalten. Es sollte auch klargestellt werden, wie Anfragen und Beschwerden bearbeitet werden und welche Schritte unternommen werden, um Probleme zu lösen. Über einen Feedback-Mechanismus sollen Nutzer die Möglichkeit haben, direkt Kontakt zur öffentlichen Stelle aufzunehmen und Barrieren rückmelden zu können.
- Datum der Veröffentlichung und Aktualisierung: Die Erklärung sollte das Datum ihrer Veröffentlichung und Aktualisierung angeben, um sicherzustellen, dass die Organisation ihre Verpflichtung zur Barrierefreiheit kontinuierlich überwacht und verbessert.
Eine Erklärung zur Barrierefreiheit ist ein wichtiger Schritt, um sicherzustellen, dass digitale Inhalte und Dienstleistungen für alle zugänglich sind. Eine transparente und kontinuierliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit kann dazu beitragen, das Vertrauen der Benutzer in die Organisation zu stärken und die Integration von Menschen mit Behinderungen in die digitale Welt zu fördern.